Sponsoring von Sportvereinen ist steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. November 2007, AZ: I R 42/06, entschieden, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren. Zugleich sind die Gegenleistungen mit dem regulären und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur 7 % zu versteuern.
Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen Geschäftsbetrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Auffassung des BFH, wenn der Verein von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt.
Die Entscheidung des BFH geht in ihrer Bedeutung aber weit über den Einzelfall hinaus. Sie betrifft insbesondere das immer beliebter werdende sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld– oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise einem Reitverein Geld für den Bau einer Reithalle oder dem Turnverein für neue Trikots. Wechselseitig macht der Verein dafür auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor Werbemaßnahmen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Über den Autor, RA Frank Richter
Als Rechtsanwalt tätig seit 02.09.2005 mit Zulassung zum Amtsgericht Heidelberg und Landgericht Heidelberg Seit 01.06.2007 auftrittsberechtigt bei allen Gerichten, ausgenommen den Zivilsenaten des Bundesgerichtshof. Rechtsanwalt Richter ist der Anwalt für alle Felle mit Know-Wau. Er ist als erfahrener Reiter und ehemaliger Reitvereinsvorstand interessiert sowie fach- und sachkundig im Bereich des Vereinsrechts und des Tierrechts. Durch langjährige Erfahrung als Webmaster mehrerer Internetseiten widmet er auch dem Internetrecht besondere Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Richter hält auch Vorträge zu diesen Themen für Käufer, Züchter, Vereine und Verbände.
Zur Homepage des Autors: http://www.richterrecht.com